Österreichische Post AG. SP 08Z037863 S. Retouren an Postfach 555, 1008 Wien Bei uns sind Sie sicher gut informiert! OÖ Infomagazin Mehr Service. Mehr Information. März 2021 Digitalisierung im Öffentlichen Dienst Seite 16 GÖD wird Chancen der Veränderungen nutzen Foto: Adobe Stock/sdecoret5 12 18 6 8 16 22 44 20 Inhalt März 2021 Impressum Gewerkschaft Öffentlicher Dienst OÖ Adresse: Volksgartenstraße 34, 4020 Linz, Telefon: 0732 65 42 66-0 E-Mail: ooe@goed.at, Web: ooe.goed.at Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr Medieninhaber: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Landesvorstand Oberösterreich, 4020 Linz, Volksgartenstraße 34, Telefon: 0732 65 42 66-0, E-Mail: ooe@goed.at ZVR-Nummer: 576439352; Landesvorsitzender: LAbg. Dr. Peter Csar, peter.csar@goed.at Chefredakteur: Werner Gschwandtner, werner.gschwandtner@goed.at Chef vom Dienst: Hubert Steininger, hubert.steininger@goed.at Grundlegende Richtung: Das GÖD-Infomagazin ist ein unabhängiges Medium, das den GÖD-Mitgliedern in Oberösterreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Presseförderungen oder finanzielle Unterstützungen, sei es von öffentlichen Körperschaften (Steuergelder), Parteien, werden und wurden nie in Anspruch genommen. Das Infomagazin entspricht jenen Grundsätzen, die in den Statuten und der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Fassung gemäß Beschluss durch den 14. Gewerkschaftstag der GÖD) festgehalten sind. Herstellung: BTS Druckkompetenz GmbH, 4209 Engerwitzdorf Fotos: Fotoarchiv ÖGB/GÖD-OÖ, LPA, Harrer, Wakolbinger. Weitere Vermerke bei einzelnen Bildern. 14 Wir freuen uns über 1.500 neue Mitglieder. 3 Editorial 4 GÖD OÖ: Mit 513 Mitgliedern netto im Plus 5 GÖD-Actioncamp für Kinder und Jugendliche 6 GÖD fordert bezahlte Pflichtpraktika im Gesundheits- und Pflegebereich 7 Gastkommentar: GÖD setzt Ausrufezeichen 8 Dienstrecht: Gängige Rechtsbegriffe in Frage und Antwort 10 Polizeigewerkschaft: Solidarität – mehr denn je ist „wir“ statt „ich“ gefragt! 12 OÖ Justizgewerkschaft: Personal und rasche Digitalisierung 14 Bundesheer: Landesleitung 25 NEU 16 Landesdienst: Digitalisierung – wie schnell aus Utopie Wirklichkeit werden kann … 18 Lehrergewerkschaft: Auf der Suche nach dem Licht am Ende des Tunnels 20 Gesundheitsgewerkschaft: Positiv ist nicht immer negativ 22 Junge GÖD OÖ: Die Lehre im öffentlichen Dienst in Zeiten von Covid-19 23 GÖD Frauen: 110. Weltfrauentag Die Landestage der einzelnen Fachge- werkschaften wurden durchgeführt und die einzelnen Landesleitungen neu gewählt. Im OÖ folgt nun im Juni 2021 der Landes- kongress, an dem der Landesvorstand sowie der Landesvorsitzende sowie die beiden Stellvertreter gewählt werden. Das Landessekretariat ist auch in Pande- miezeiten für unsere Mitglieder zu den an- gegebenen Bürozeiten telefonisch oder per E-mail (ooe@goed.at) erreichbar. Persön- liche Vorsprachen sind leider nicht möglich. Service (Gutscheine etc.) funktioniert und eingehende Wünsche werden ehestens verschickt (bitte rechtzeitig bestellen). Im Sekretariat haben wir Notbetrieb und Home Office hat sich sehr gut eingespielt. Auch in schwierigen Zeiten dürfen wir uns bei über 1.500 neuen Mitglieder im Jahr 2020 für ihren Beitritt bedanken. Das ergibt einen Netto Zuwachs von über 500 – bei weitem der Höchste in ganz Österreich. Ein herzliches Dankschön, den Funktio- närinnen und Funktionären, die das ermöglichen und allen Mitgliedern, die uns den Rücken stärken. Bleiben Sie gesund! Mit gewerkschaftlichem Gruß Liebe Kollegin, lieber Kollege! Hubert Steininger GÖD-OÖ Landessekretär 10 7 22Foto: Adobe Stock/Daniel Perez Das Jahr 2021 ist in vielerlei Hinsicht schon jetzt ein Besonderes. Jahresmotto ist natürlich die Bewältigung der Pandemie. Alles andere wird sich dem Ziel unterordnen, unseren gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Normalzustand rasch wieder herzustellen. Der Weg dahin bleibt ein äußerst steiniger, der uns auch gewerkschaftlich ganz besonders fordert. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Qualität bewährt sich auch in der Krise! serem Bundesland. Danke allen, die so erfolgreich daran arbeiten, dass wir sukzessive noch stärker werden. Ganz besonders danke ich allen, die sich heuer der Wieder- oder Neuwahl für gewerkschaftliche Funktionen stellen. Gemeinsam bilden wir ein starkes Netzwerk aus Persönlichkeiten mit sehr viel Knowhow und Leidenschaft, Herz und Hirn. Mit den besten Wünschen Ihr Dr. Peter Csar, Landesvorsitzender GÖD-OÖ Es trifft sich daher gut, dass heuer in der GÖD auch flä- chendeckend die Neuwahlen der Gewerkschaftsgremien und damit einhergehend die inhaltlichen Weichenstel- lungen für die nächsten fünf Jahre am Programm stehen. Denn die Corona-Krise bringen nicht nur viele Probleme mit sich, sie bietet auch viele Lernchancen. Es liegt an uns, die richtigen Lehren zu ziehen. Vieles verändert sich gera- de – die Werte der GÖD wie Sicherheit, Solidarität, Fairness und Menschlichkeit werden wir auch morgen brauchen. Manches Mal aber in anderen Form als heute. Damit beschäftigen sich derzeit schon unsere GÖD- Landesleitungen – also Ihre berufsspezifisch zuständigen Vertretungen in Oberösterreich, die sich gerade neu kon- stituieren. Dann geht es weiter mit den österreichweiten Bundesvertretungen, im Anschluss wählen wir dann im Ju- ni den Landesvorstand Oberösterreich neu und im Herbst schließlich den Bundesvorstand mit unserem Vorsitzen- den Norbert Schnedl an der Spitze. Das klingt zugegeben etwas unübersichtlich, aber die Strukturen der GÖD haben sich bestens bewährt und gewährleisten unseren Mitgliedern durchgängig eine opti- male Vertretung auf jeder Ebene, die für sie relevant ist: von der eigenen Dienststelle bis zur Gesetzgebung in Wien. Diese Qualität bewährt sich auch in der Krise. Die GÖD hat es im Ausnahmejahr 2020 als einzige Fachgewerk- schaft im ÖGB geschafft, ihren Mitgliederstand nicht nur zu halten, sondern netto sogar um mehr als 900 aktive Mitglieder zu erhöhen. Am 31. Dezember gab es öster- reichweit exakt 255.910 GÖD-Mitglieder. Die Freude dar- über ist in Oberösterreich besonders groß, denn von den 900 zusätzlichen Mitgliedern kommen über 500 aus un- 3Viele Kolleginnen und Kollegen im Öffentlichen Dienst mus- sten im Zuge des Corona-Krise an ihre Leistungsgrenze gehen. Manche darüber hinaus. Dennoch hörte man eines immer wie- der: „Wir haben wenigstens einen sicheren Job“. Und so ist es: sichere Arbeit und sichere Löhne waren gerade im Krisenjahr 2020 ein unheimlich hohes Gut für unsere Kolle- ginnen und Kollegen im Öffentlichen Dienst. Und Sicherheit in Zeiten größtmöglicher Unsicherheit beziehen die Kolleginnen und Kollegen auch von ihrer Gewerkschaft. Dennoch sind in der GÖD auch regionale Unterstände fest- zustellen. In Oberösterreich dürfen sich die Verantwortlichen über eine ganz besonders positive Entwicklung freuen. Denn von insgesamt 949 zusätzlichen Mitgliedern österreichweit kommen nicht weniger als 513 aus unserem Bundesland. Wir steuern damit 54 % zum bundesweiten Mitgliederwachstum 2020 bei. Diese Tendenz ist klare Bestätigung und Rückenwind für die Arbeit des GÖD Teams in OÖ mit Landesvorsitzendem LAbg. Dr. Peter Csar an der Spitze. Erfolg gibt es nur im Team - gemein- sam mit den vielen örtlichen GÖD-Vertreterinnen und Vertre- tern in den Dienststellen und gemeinsam mit der GÖD-Spitze in Wien. Mit dieser Geschlossenheit kann die GÖD auch 2021 Druck machen. Wir machen das auf unsere Art: mit dem Händedruck. Dem Händedruck von 255.910 Mitgliedern. 2019 2020 Mitglieder OÖ 39.327 39.840 Differenz + 513 Mitglieder Österreich 254.961 255.910 Differenz + 949 GÖD OÖ Mit 513 Mitgliedern netto im Plus Schwierige Zeiten am Arbeitsmarkt bedeuten auch schwierige Zeiten für Gewerkschaften. Denn mit dem Job geht zumeist auch Mitgliedschaft bei der zuständigen Fachgewerkschaft verloren. Das Krisenjahr 2020 hat sich somit in der Mitgliederstatistik des ÖGB für 2020 mit deutlichen Verlusten niedergeschlagen. Schadensbegren- zung kommt hier einzig von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. GÖD-Mitglieder Foto: Adobe Stock/mushakesa 4Die erfolgreiche Arbeit der GÖD OÖ zeigt Früchte. Markus Larndorfer Mitglied des GÖD Bundesvorstandes GÖD Splitter aus Wien Wien-Marathon Nach dem Corona-bedingten Ausfall des Wien-Marathons 2020 soll der VCM 2021 heuer stattfin- den können, allerdings nicht wie sonst im April, sondern am Sonntag 12. September 2021. Die GÖD bietet teilnehmenden Mitglieder wieder ein VIP Ser- vice-Package mit Rundumver- sorgung am Wettkampftag. Zu- sätzlich vergeben wir heuer 6 exklusive Vorbereitungspackes mit sportmedizinischer Beglei- tung. Ausschreibung im GÖD- Magazin und auf www.goed.at GÖD Ferienaktion Die GÖD Ferienaktion für Familien mit behinderten Kindern in Velden gibt es auch 2021. Infos und Anmeldung für Rest- plätze auf www.goed.at ERSTMALIG GÖD-Actioncamp für Kinder und Jugendliche Eine Woche lang Sport, Bewegung, Spiel und Spaß – das erwartet die Kinder im 1. GÖD-Actioncamp im Sommer 2021. Neue Sportarten testen, Bewegung im Freien und das tägliche gemeinsame Abendprogramm wird die Woche unvergesslich machen. Von 8. bis 14. August findet das erste GÖD-Actioncamp für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahre im Hotel „Sportsarea Grimming“ in der Steiermark statt. Die großzügige sportliche Infrastruktur bietet genug Platz für Spiel und Sport indoor und outdoor und zum Kennenlernen neu- er Trendsportarten. Die Aufteilung in Kleingruppen und die bestens aus- gebildeten Sportjugendleiterinnen und -leiter garantieren eine individuelle Betreuung und eine unvergessliche Gestaltung des Sport- und Abendpro- gramms, damit diese Ferienwoche unvergesslich wird. GÖD-Actioncamp Datum: 8. – 14. August 2021 Ort: Sportsarea Grimming Zielgruppe: Kinder und Jugendliche im Alter von 6 – 14 Jahren Inklusive: Vollpension, 24-Stunden-Betreuung von aus- gebildeten Sportjugendleitern, Unterbringung in 3- bis 5-Bett-Zimmern, vielfältiges Sport-, Freizeit- und Abendprogramm und Materialien Kosten: 350 € für GÖD-Mitglieder, für alle anderen 550 € Anmeldung: unter www.goed.at Infos: Jugendsekretär Verena Strobl unter 01 534 54 297 oder junge-goed@goed.at Foto: Adobe Stock/sWavebreakmediaMicro 5Mit der Aufwertung von Ausbildun- gen für den höheren Gesundheits- und Pflegebereich auf akademisches Ni- veau wurde bei den 3-jährigen Studi- en die Hälfte der Ausbildungszeit für Pflichtpraktika vorgesehen. Die prak- tische Arbeit ist wichtiger Bestandteil der Ausbildung – jedoch bekommen die Studierenden für die Arbeit in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtun- gen keinen Cent bezahlt, im Gegenteil, sie müssen jedes Semester Studien- beitrag bezahlen. Dazu kommt die erschwerte Situation durch Corona in den Gesundheits- und Pflegeeinrich- tungen und der große Pflegefachkräf- temangel. Die Junge GÖD und die GÖD-Ge- sundheitsgewerkschaft sind sich ei- nig: unbezahlte Arbeit, vor allem im Gesundheits- und Pflegebereich, darf es nicht geben. „Wir fordern bezahl- te Pflichtpraktika! Die Studentinnen und Studenten arbeiten genauso wie alle Beschäftigten auch in der Nacht und am Wochenende – das gehört fair entlohnt!“ so Jugendsekretärin Verena Strobl. „Das Thema Ausbildung ist in der Taskforce Pflege, die gemeinsam mit Stakeholdern und einem Exper- tenteam des Gesundheitsministerium entwickelt wurde, ein großes Thema. Der Einstieg in die Ausbildung muss attraktiver werden, um dem Fachkräf- temangel entgegen zu wirken. Eine adäquate Bezahlung ist unumgäng- lich!“, fordert auch der Vorsitzende der GÖD-Gesundheitsgewerkschaft Rein- hard Waldhör. Junge GÖD/Gesundheitsgewerkschaft GÖD fordert bezahlte Pflichtpraktika im Gesundheits- und Pflegebereich Über 2.000 Stunden unbezahlte Arbeit während der Aus- bildung – das ist in Österreich im Gesundheits- und Pflegebereich die harte Realität. Foto: Adobe Stock/stokkete 6Der ÖGB ist derzeit an vielen Fronten gefordert. Arbeit, von der man gut leben kann, steht als Thema immer ganz oben auf der Agenda der Gewerkschaften. In der größten Rezession nach dem Krieg befindet sich der Arbeitsmarkt nun ganz besonders unter Druck. Die Bun- desregierung spannt derzeit einen gigantischen Rettungsschirm über die Wirtschaft und damit über die Arbeitsplätze. ÖGB Oberösterreich aktuell GÖD setzt Ausrufezeichen Dieser Schirm ist ein Mix aus vielen einzelnen Fördermaßnah- men, die am Ende ineinander greifen sollen. Für sich alleine stellt die Kurzarbeit – übrigens eine gemeinsame Erfindung der Sozial- partner – sicher die wirksamste und erfolgreichste Maßnahme in der Krise dar. Dennoch fürchten sich derzeit viele mit Recht vor der Phase danach, wenn die staatlichen Hilfen irgendwann auslaufen. Es wird einen nationalen Kraftakt brauchen – und die Gewerkschaften wer- den hier mitgestalten. Namens des ÖGB Oberösterreich bedanke ich mich bei der GÖD, die ihren Gestaltungsanspruch seit Jahren auch mit sukzessiv wach- senden Mitgliedszahlen unter Beweis stellt. Dass dies der GÖD als einziger Fachgewerkschaft des ÖGB auch im Krisenjahr 2020 ge- lungen ist, stellt ein vielbeachtetes Ausrufezeichen dar. ÖGB – Schutz und Hilfe für Arbeitnehmer. Mein Dank gilt der GÖD Oberösterreich. Peter Casny ÖGB OÖ Vizepräsident Foto: Adobe Stock/AIDAsign 7Was ist ein „Rechtsanspruch“? Ein Rechtsanspruch ist ein Recht, das im Streitfall auch (gericht- lich oder behördlich) durchge- setzt werden kann. So hat zB eine Vertragsbedienstete einen Rechtsanspruch, dass sie eine Abfertigung bei Pensionierung vom Dienstgeber (bei Abferti- gung-Neu von der Mitarbeiter- vorsorgekasse) bekommt. Soll- te sie nicht ausbezahlt werden, kann diese Auszahlung gericht- lich (durch Klage) erzwungen werden. Im Unterschied dazu be- steht zB auf Sozialleistungen des Dienstgebers (Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen, etc) kein Rechts- anspruch und damit keine Mög- lichkeit diese zu erzwingen. Was ist der Unterschied zwischen „Entlassung“ und „Kündigung“? Im öffentlichen Dienstrecht (zB im Oö. Landes-Vertragsbediens- tetengesetz) ist eine Entlassung eine fristlose Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, die vom Bediensteten verschuldet wurde (zB durch eine besonders schwe- re Dienstpflichtverletzung). Eine Kündigung kann im öffentlichen Dienstrecht sowohl verschuldet (zB bei Nicht-Erreichen des an- gemessenen Arbeitserfolges – negative „Dienstbeurteilung“) als auch unverschuldet (zB bei qua- lifizierter Dienstunfähigkeit) sein. Jedenfalls ist auch bei einer Kün- digung, im Unterschied zur Pri- vatwirtschaft, eine Begründung notwendig – zumindest, wenn das Dienstverhältnis über ein Jahr aufrecht war. Außerdem können Bedienstete selber (ohne Begründung) kündigen. Bei einer Kündigung muss in jedem Fall eine Frist, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, eingehalten werden. Was ist eine „einvernehm- liche Auflösung“? Das ist – in Bezug auf ein ver- tragliches Dienstverhältnis – ei- ne Auflösungsart, der beide Ver- tragsparteien zustimmen. Wäh- rend bei einer Kündigung und bei einer Entlassung die Auflösung einseitig erfolgt, einigt man sich hier auf die Modalitäten der Be- endigung und setzt zB einen Be- endigungszeitpunkt fest, der vor Fristende der Dienstnehmerkün- digung liegt, was dem Bedienste- ten, der zB schon vorher ein an- deres Arbeitsverhältnis beginnen möchte, entgegenkommt. Was bedeutet der Aus- druck „Die Entscheidung (oder das Urteil) ist nicht rechtskräftig.“? Das ist ein Ausdruck, der häufig in den Medien, insbesondere im strafrechtlichen Zusammenhang vorkommt und bedeutet, dass die Dienstrecht Gängige Rechtsbegriffe in Frage und Antwort Immer wieder bekommen wir bei dienstrechtlichen Beratungen die Frage gestellt, was bestimmte (auch vom Dienstgeber) verwendete Rechtsbegriffe bedeuten. In den Medien werden ebenfalls häufig rechtliche Begriffe verwen- det, die ohne juristische Aus- bildung oder ohne Befassung mit rechtlichen Themen nicht so einfach verständlich sind. Aus diesem Grund wer- den hier ein paar gängige Rechtsbegriffe erklärt. Mag. Alexander Mayrhofer Jurist im Landespersonalausschuss Die GÖD hilft bei Fragen des Dienstrechtes. 8Rechtssplitter Musterverfahren dank GÖD-Rechtsschutz in allen Instanzen gewonnen Die Regelung für Jungväter im oö. Landesdienst mit der Bedienstete einen Sonderurlaub bis zu 80 Stunden nehmen können, wenn sie zumindest im gleichen Ausmaß Vaterschaftsfrühkarenz („Papamonat“) in Anspruch neh- men, beschäftigte vor kurzem die Gerichte. Ein Landesbediensteter hat nach Geburt seines Kindes einen zweiwöchigen Sonderurlaub sowie eine Vater- schaftsfrühkarenz von einem Monat beansprucht. Den in der Zeit des Va- terschaftsfrühkarenzurlaubs grundsätzlich gebührenden Familienzeitbonus hat ihm allerdings die ÖGK (damals noch Oö. GKK) nicht gewährt, weil nach ihrer Rechtsansicht der zweiwöchige Sonderurlaub eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses gewesen sei und dies den Anspruch ausschließt. Der Kollege hat sich daraufhin an den LPA gewandt und um rechtliche Prüfung ersucht. Dabei stand bald fest, dass diese Auslegung nicht haltbar ist. Nachdem allerdings eine außergerichtliche Lösung gescheitert war, musste der Rechtsweg in Anspruch genommen werden und die GÖD-Rechtsabteilung wurde mit der Klagsführung gegen die Oö. GKK beauftragt. In der Folge fand eine Verhandlung am Landesgericht Linz statt, welches die Rechtsansicht des LPA und des Klägers in jeder Hinsicht bestätigte. Auch das Oberlandesgericht Linz in II. Instanz und letztinstanzlich der Oberste Gerichtshof folgten unserer Argumentation vollständig und führten dies auch explizit in ihren Urteilen an. Nachdem die Konstellation mit Sonderurlaub, Vaterschaftsfrühkarenz und Bezug des Familienzeitbonus im oö. Landesdienst eine beliebte Variante ist, wurde mit dem höchstgerichtlichen Urteil ein Musterverfahren gewonnen und ausdrücklich bestätigt, dass diese Ansprüche (weiterhin) kombiniert wer- den können. Das Verfahren wurde mit Hilfe des GÖD-Rechtsschutzes in enger Zusammenarbeit mit dem LPA-Servicebüro geführt und bringt letztendlich auch allen anderen Jungvätern in der gleichen Situation Rechtssicherheit. Damit wurde wiedermal eindrücklich gezeigt, wie wichtig es ist Mitglied der GÖD zu sein, um – wie hier notwendig - auch noch in der letzten Instanz und ohne jegliches Kostenrisiko bzw. ohne jegliche Kostenbeschränkung zu sei- nem Recht zu kommen, was bei privaten Rechtsschutzversicherungen meist nicht der Fall ist. Zugriff auf dienstliche Informationen und Datenbanken nicht ungefährlich Bereits in der Ausgabe „Wir Landesbedienstete“ 1/2020 wurde unsererseits, aufgrund der Einführung von „Dienststellenübergreifende Verfahrensakten“, darauf hingewiesen, dass der elektronisch einfache Zugriff auf dienstliche Datenbanken auch Probleme mit sich bringen kann. So ist es immer dann „gefährlich“ wenn die technischen Möglichkeiten größer sind als das rechtli- che „Dürfen“. Wenn Zugriffe auf Datenbanken zwar technisch gemacht wer- den können, aber zB keine dienstliche Zuständigkeit besteht, sind sie auch rechtlich nicht zulässig. Das betrifft auch den Zugriff aus reiner Neugierde. Hier gibt es mittlerweile eine sehr strenge Rechtsprechung, insbesondere was die strafrechtliche Komponente betrifft (Stichwort „Amtsmissbrauch“, aber auch „Verletzung der Amtsverschwiegenheit“), weshalb wir nochmals eindringlich darauf hinweisen, bei diesem Thema sehr vorsichtig zu sein. gegenständliche Entscheidung noch nicht endgültig ist, weil etwa noch ein Rechtsmittel zur Bekämpfung derselben gemacht werden kann. Im dienstrechtli- chen Zusammenhang hat die- ser Ausdruck auch eine wichtige Bedeutung, weil man sich gegen jede rechtskräftige Entscheidung des Dienstgebers, zB gegen einen rechtskräftigen Versetzungsbe- scheid bei einem Beamten, nicht mehr effektiv wehren kann. Was ist eine „amtswegige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit“? Das ist eine Ruhestandsverset- zung bei dauernd dienstunfähi- gen Beamtinnen und Beamten, die auf Initiative der Dienstbehör- de (=von Amts wegen) geschieht. Falls man selber eine Versetzung in den Ruhestand anstrebt, weil man der Meinung ist, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vor- liegt und die Dienstbehörde ein Ruhestandsversetzungsverfah- ren nicht einleitet, kann man die Einleitung auch als Bediensteter beantragen. Was ist ein „Übergenuss“? Bei einem Übergenuss wurde – aufgrund einer irrtümlichen Ab- rechnung/Anweisung - zu viel Gehalt/Entgelt ausbezahlt. Über- genüsse sind dem Dienstgeber grundsätzlich zurückzuzahlen. Ausnahmen gibt es dann, wenn Bedienstete im Zeitpunkt des Empfangs und auch des Ver- brauchs des Geldes „im guten Glauben“ gewesen sind. Hierbei ist die Rechtsprechung aber eher streng. Wenn man bei objektiver Beurteilung Zweifel haben muss- te, dass zu viel ausbezahlt wurde, liegt eine Gutgläubigkeit schon nicht mehr vor. Foto: Adobe Stock/ thodonal 9Next >